Auzug aus dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichlinie (VKR)
 

Zum 11.06.2010 tritt in Deutschland das “Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichlinie (VKR)” in Kraft. Durch dieses Gesetz ergeben sich folgende Neuerungen und Änderungen:

1. Neue Begriffe
Aus dem bisherigen “Nominalzins” wird künftig der “Sollzins”. Aus “Zinsfestschreibung(-sdauer)” wird “Sollzinsbindung”.

2. Berechnung des Effektivzinssatzes
Künftig müssen im Effektivzins auch Kosten für Bausparverträge, Versicherungen o.ä. enthalten sein, wen diese Verträge im Zusammenhang mit einem Kreditvertrag stehen. Das ist beispielsweise bei der Vorfinanzierung von neu abzuschließenden Bausparverträgen oder Versicherungen der Fall. Hier muss künftig die Abschlussgebühr  im Effektivzins berücksichtigt werden.

3. Irreführende Werbung und “Schaufensterkonditionen”
Die Werbung mit Lockzinssätzen soll eingeschränkt werden. Das gilt insbesondere für bonitätsabhängige Zinssätze. Bei der Werbung mit Zinskonditionen muss künftig ein Berechnungsbeispiel enthalten sein, dessen Zinskonditionen so gewählt sind, dass mindestens 2/3 der Verträge zu diesen Konditionen (oder günstigeren) abgeschlossen werden könnten.
Für Anbieter von Immobilienfinanzierungen dürfte es dann mindestens komplizierter werden, mit rein regional gültigen Konditionen auch bundesweit zu werben. Zudem dürfte die komplette Google-Werbung mit Zinskonditionen verschwinden, da man in diesen Anzeigen keine Berechnungsbeispiele einbauen kann (der Platz reicht dafür nicht aus).

4. Kündigung
Eine weitere wichtige Neuerung ist das verbesserte Kündigungsrecht für Kreditnehmer. Ab 11. Juni können Kreditnehmer nämlich jederzeit aus dem Ratenkreditvertrag aussteigen, denn Mindestlaufzeiten sind nun gesetzlich untersagt. Maximal einen Monat darf eine Bank als Kündigungsfrist ansetzen. Jedoch ist eine Vorfälligkeitsentschädigung nach wie vor erlaubt.